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By Professor Dr. Siegfried Klaue, Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski (auth.)
Das Werk ist ein Beitrag zu der breit diskutierten Frage nach mehr Wettbewerb innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und denen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Im Mittelpunkt des Werkes steht der Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht, hier der sozialrechtlichen Rahmenordnung. Darf der deutsche Gesetzgeber bei der Neuordnung oder Fortschreibung der nationalen sozialrechtlichen Rahmenordnung die Grundsätze des EU-Vertrages außer Acht lassen? Wie überlagert europäisches Recht die der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Handlungsspielräume? Inwieweit bindet das europäische Recht deutsche Rechtsanwender bei der Auslegung und Durchsetzung der Normen der deutschen sozialrechtlichen Rahmenordnung?
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Die vorliegende Studie befaßt sich in Hinblick auf die Europäische Währungsunion mit dem Zusammenhang von Wechselkursschwankungen, Außenhandel und der Arbeitsmarkt-Perfomance. Es wird erstmalig systematisch untersucht, welche Auswirkungen die Wechselkursvariabilität im europäischen Währungssystem auf die Höhe der Beschäftigung und Arbeitslosigkeit in Eu-Ländern hatte und wie sich die Schaffung der Währungsunion auf diesen "Kanal" auswirkt.
- Zweites Internationales Symposium über Neurosekretion: Lund vom 1. bis 6. Juli 1957
- Die Conservirung der Thier- und Pflanzenstoffe: Nahrungsmittel etc.
- Kompetenzdiagnostik: Zeitschrift für Erziehungswissenschaft
- Die Erfassung der Leistungsansprüche an Führungskräfte der Wirtschaft
- Gesamtwirtschaftliche Effekte der Informations- und Kommunikationstechnologien
- Neuere Gerbemethoden und Gerbetheorien
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71 Slg. 2003, II-360. 56 F. Zur Direktanwendung des Wettbewerbsrechts • Auf ein soziales Ziel kommt es allein nicht an, sondern auf die Natur der angebotenen Versicherungsleistung und darauf, wie sie zustande kommt. Anzuknüpfen ist also an den materiellen Charakter der zu prüfenden Tätigkeit. • Es kommt darauf an, ob die angebotene Leistung in gleicher Weise von im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsteilnehmern angeboten werden kann oder ob sich die Versicherungsleistung den klassischen Marktmechanismen entzieht und auf einem Markte von Unternehmen im Wettbewerb so nicht angeboten würde.
82 EG Eine Interpretation von § 53 Abs. 4 SGB V, die den Krankenkassen im Rahmen von Kostenerstattungstarifen das Anbieten von Zusatzversicherungen erlauben würde, verstößt, wie unten (Teil F V) ge47 Ziff. 5 des Rundschreibens vom 13. März 2007 (Az. 63709 / 2006). IV. Die Anwendung von Art. 86 EG 39 zeigt werden wird, gegen Art. 82 EG – ein solches Angebot wäre ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Eine dennoch erteilte Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt oder durch die Landesversicherungsämter würde von Beginn an gegen die Wertungen des Art.
49, 50 Rn. 79 ff. 54 BVerfGE 31, 145; 75, 223. IV. Die Anwendung von Art. 86 EG 45 gemeinschaftskonform auszulegen, folgt unmittelbar aus dem Wirksamkeitsgebot des Europäischen Vertrages (Art. 10 EG) und aus dem Binnenmarktprinzip (Art. 14 EG). 56 Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass man § 53 Abs. 4 SGB V eng auslegt. Wahltarife, die den Leistungsumfang der GKV der Höhe nach variieren, wären – die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift unterstellt – danach zulässig, Wahltarife, die den Leistungsumfang ausdehnen, z.