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By Peter M. Lynen

Im dritten Band dieses Lehrbuchs stehen die Akteure marktbezogenen Verhaltens im Mittelpunkt. In diesem Zusammenhang wird auf einen Schwerpunkt des Kunstrechts – das Urheberrecht – besonders eingegangen. Das Kunstvertragsrecht bezieht sich indes nicht nur auf urheberrechtliche Beziehungen, sondern weist eine Fülle bedeutsamer Fallgestaltungen auf. Denen wird vertieft nachgegangen, wobei auch das Recht künstlerischer Veranstaltungen aller Sparten behandelt wird. Insgesamt geht es zunächst um die „positive und zukunftsgerichtete“ Gestaltung solcher Verträge. Sodann ist zu erläutern, was once rechtlich gilt, „wenn etwas passiert“. Dabei geht es um Fragen der Verantwortung, der Haftung, des Schadensersatzes und der Versicherung von Kunst. Das Werk abschließend wird das Internationale Privatrecht in Bezug auf Kunst kurz vorgestellt.

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Wechselkursschwankungen, Außenhandel und Arbeitsmärkte: Neue theoretische und empirische Analysen im Lichte der Europäischen Währungsunion

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Dann ist dieser zur Vervielfältigung berechtigt, nicht aber zur ,,verbreitung" von Exemplaren". 3. recht, § 18 UrhG Dieses Recht bezieht sich auf Werke der bildenden Kunst (einschließlich der Lichtbildwerke) und ist im Zusammenhang mit der bereits behandelten (s. o. 111. I) Vorschrift des § 44 Abs. 2 UrhG zu sehen. Das Ausstellungsrecht besteht an unveröffentlichten und in der Regel noch nicht veräußerten Werken der bildenden Kunst. Aus der Sicht des Urhebers verliert es seine Bedeutung, wenn er sein Werk veröffentlicht bzw.

Dies ist Garantie und Programm zugleich. Es zeigt aber auch, dass sich daraus unterschiedliche Weichenstellungen und Lösungsansätze ergeben, welche aus dem Urheberrecht im objektiven Sinne eioe bewegliche und interessengerichtete Materie machen. IV. Die Urheherpersönlichkeitsrechte Ein Kernstöck der Garantie des § 11 UrhG sind die Urheberpersönlichkeitsrechte. Diese regeln §§ 12 bis 14 UrhG. Gemeinsam ist ihnen, dass sie an die Person des Urhebers gebunden sowie vor allem unveräußerlich sind und auch dann bestandskräftig bleiben, wenn das urheberrechtlich geschützte Werk in andere Hände kommt.

An dieser Stelle kann de facto schon der Status als Künstler in Abgrenzung zum gewerblichen Fotografen oder Privatleuten und Hobbyfotografen helfen. Ausgeschlossen ist jedoch auch hier nicht, dass die beiden zuletzt genannten Personengruppen Lichtbildwerke schaffen. Ebenso wenig ist gesagt, dass alle Fotografien von Künstlern Lichtbildwerke sein müssen. Auch der Künstler kann lediglich ,,knipsen" und schlichte Lichtbilder anfertigen. Indizien der Abgrenzung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern liefern die Wahl und Mitwirkung des Motivs, die Auswahl der Mittel und die Art und Intensität der fotografischen Bearbeitung.

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