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By Thomas Vorderbrügge (auth.), Jürgen Beudt (eds.)
In diesem Band werden die aktuellen rechtlichen Vorgaben im Bereich des Grundwasser- und Bodenschutzes von der europäischen Ebene bis zu den länderrechtlichen Regelungen vorgestellt. Einer der Schwerpunkte ist das neue Bundesbodenschutzgesetz, das am 1.3.1999 in Kraft tritt. Es werden sowohl altlastenrelevante Fragestellungen als auch die Umsetzung der Regelungen auf kommunaler Ebene aufgegriffen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt beim Grundwasserschutz. Hier wird die EU-Grundwasserrichtlinie ebenso thematisiert wie die 6. Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Weitere Beiträge befassen sich mit Maßnahmen zum naturnahen Umgang mit Niederschlagswasser und mit der Entwicklung der Fließwasserbeschaffenheit auf Bundeslandebene.
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Die vorliegende Studie befaßt sich in Hinblick auf die Europäische Währungsunion mit dem Zusammenhang von Wechselkursschwankungen, Außenhandel und der Arbeitsmarkt-Perfomance. Es wird erstmalig systematisch untersucht, welche Auswirkungen die Wechselkursvariabilität im europäischen Währungssystem auf die Höhe der Beschäftigung und Arbeitslosigkeit in Eu-Ländern hatte und wie sich die Schaffung der Währungsunion auf diesen "Kanal" auswirkt.
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Im Hinblick auf die Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof sollte eine vollständige und sofort wirksame Regelung getroffen werden. Deshalb setzen erst die entsprechenden naturschutzrechtlichen Regelungen der Bundesländer insoweit das Bundes-Naturschutzgesetz außer Kraft (s. § 39 Abs. 1). Dies ist bisher nur in Bayern (s. 1998 - GVBl. 593) und in Mecklenburg-Vorpommern (s. 1998 GVOBl. S. 647) geschehen. § 19a BNatSchG enthält die scheinbar in der neueren Gesetzgebung unvermeidlich gewordene lange Liste von Begriffsdefinitionen.
Noch schwieriger wird die Situation, wenn von dem Projekt sogenannte prioritäre Biotope oder prioritäre Arten betroffen sein können. Dies sind besonders gefahrdete Biotope oder Arten, die in den Anhängen 1 und 2 der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen gekennzeichnet sind. 4 BNatSchG). Darüber hinaus wird in diesen Fällen das Verfahren zusätzlich dadurch kompliziert, daß in jedem Fall vor der Zulassung eine Stellungnahme der Kommission einzuholen ist (§ 19 c Abs. 5 BNatSchG). Hier sind schon jetzt langwierige Verfahren vorauszusehen, die sich weder mit den Bemühungen zur Verfahrensbeschleunigung noch mit den kurzen gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfristen vereinbaren lassen, die einzelne Bundesländer etwa im Baurecht zwingend mit der Folge einer Fiktion der Genehmigung vorgeschrieben haben.
4 Zur Entscheidung über die Sanierungsmaßnahmen Grundsätzlich sind nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht Gefahren vollständig abzuwehren. Für die Sanierung von Schadensherden (Altlasten) bedeutet dies, daß nach der Sanierung nur noch Sickerwasser mit Schadstoffkonzentrationen unter der Gringfügigkeitsschwelle entstehen darf und daß anströmendes Grundwasser durch den Kontakt mit der Altlast allenfalls bis zur Geringfügigkeitsschwelle verunreinigt werden darf. Da dies unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht immer möglich ist, mußten Kriterien gefunden werden, die aufzeigen, welche Ermessensräume bestehen.