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By By (author) Claudia Beule
Der Gesetzgeber ergänzte das Leistungserbringerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.01.2000 um die Vorschriften zur integrierten Versorgung (§§ 140a bis 140h SGB V). Er wollte eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung ermöglichen. Doch die Praxis macht von dieser Möglichkeit bisher so intestine wie keinen Gebrauch. Ein Grund hierfür ist, dass das Gesetz selbst viele rechtliche Fragen offen lässt: Welche Leistungssektoren gibt es? Wann ist eine Versorgungsform leistungssektorenübergreifend? Wer kann Vertragspartner eines Vertrages zu einer integrierten Versorgungsform sein? Welche Punkte müssen in einem solchen Vertrag geregelt werden? Die Autorin bietet praktisch wertvolle Antworten auf diese u.a. Fragen an.
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Die vorliegende Studie befaßt sich in Hinblick auf die Europäische Währungsunion mit dem Zusammenhang von Wechselkursschwankungen, Außenhandel und der Arbeitsmarkt-Perfomance. Es wird erstmalig systematisch untersucht, welche Auswirkungen die Wechselkursvariabilität im europäischen Währungssystem auf die Höhe der Beschäftigung und Arbeitslosigkeit in Eu-Ländern hatte und wie sich die Schaffung der Währungsunion auf diesen "Kanal" auswirkt.
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1999, BT-Drucks 14/1245 S. 53; Engelhard, in: Hauck / Noftz, K § 140a SGB V Rdnr. 3; vgl. Liebold / Zalewski, Bd. 1, Rdnr. C 140a-1; zur Möglichkeit, Kosten durch die Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung einzusparen schon Bogs, in: FS Thieme, S. 715 (723); 20 Teil!. Vorgeschichte ben zu können (vgl. § l40g S. 129 Einsparungsmöglichkeiten werden in sog. Wirtschaftlichkeitsreserven vermutet. B. Fehlbelegungen, unnötige Krankenhauseinweisungen und Doppeluntersuchungen vermieden sowie Geräte effektiver eingesetzt werden.
14/1245 S. 91. A. Leistungssektoren 29 die Leistungen erbracht werden. a. den sog. ambulanten Sektor mit dem sog. stationären Sektor verzahnen möchte, können Sektoren jedenfalls dann nicht nach den Arten von Leistungen unterteilt werden, wenn die Leistungen sowohl ambulant als auch stationär erbracht werden können. Bezugnahme auf die möglichen Gegenstände einer Krankenbehandlung Denkbar erscheint es auch, die Leistungssektoren entsprechend § 27 Abs. 1 S. 2 SGB V nach den möglichen Gegenständen einer Krankenbehandlung zu bestimmen.
2 S. 1 Nr. 7 SGB V. Vgl. F. des § 84 SGB V (Arznei- und Heilmittelbudget): Hess, in: KassKomm § 84 SGB V Rdnr. 10. 40 1. Teil 11. Leistungssektorenübergreifende Versorgung "Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie Harn- und Blutteststreifen" Die Tatsache, dass es in der bisherigen vertragsärztlichen Regelversorgung eine Vereinbarung für Arznei- und Verbandmittel gibt (§ 84 SGB V), spricht dafür, dass die Versorgung mit nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossenen Arznei- und Verbandmitteln einen einheitlichen Leistungssektor darstellt.