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By Sophie Loidolt

Anspruch und Rechtfertigung entwickelt eine phänomenologische Theorie des ‘rechtlichen Denkens’. Dabei handelt es sich um eine erste systematische Untersuchung derjenigen Bewusstseinsstrukturen, die ein Begründen, Ausweisen und Rechtfertigen überhaupt erst ermöglichen.

Die grundlegende Frage ist, wie Rechtsansprüche, die sowohl erkenntnistheoretischen als auch ethischen Urteilen inhärent sind, als ein Grundmerkmal des Erfahrens verstanden werden können. Die vorliegende those gibt eine genetische Antwort auf diese Frage. Sie führt den Rechtscharakter im Denken auf einen ursprünglichen Anspruch zurück, dem Bewusstsein im Erfahren immer schon ausgesetzt ist. Rechtliche Strukturen müssen daher als eine prädikative Antwort auf ein vorprädikatives Angesprochen-Sein begriffen werden.

Das vorliegende Buch untersucht sowohl den ethischen als auch den erkenntnistheoretischen Bereich, wobei Husserls genetische Phänomenologie in Erfahrung und Urteil den methodischen Hintergrund bildet. Es bietet außerdem eine neue und umfassende Lektüre von Husserls Schriften zur Ethik, sowie einen kritischen conversation mit der Alteritätsethik von Levinas und der Diskursethik Apels.

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Der Zuspruch der Norm bzw. die Gem¨aßheit des Anspruchs an der Norm: ,,x hat ein Recht auf. “, ,,x hat eine Berechtigung zu. “, ,,x ist berechtigt zu. “ Diese Form unterscheidet sich wesentlich von der ersten und hat auch eine kompliziertere Struktur. Es geht hier nicht um das bloße Sein eines Gesollten, sondern um den bestimmten Zuspruch durch eine Norm. Dieser Zuspruch weist sich im Rechtsakt als ,Recht’ (oder ,Berechtigung’) aus. Die Norm tr¨agt dabei die allgemeine Form: ,,x soll y zugesprochen werden/ zukommen“.

B. das ,Blau’ einer ,Vase’), sondern kann nur durch das Messen an der Norm hervorgebracht werden. Im Unterschied zum bestimmenden Urteil konnten wir den normierenden Akt also als ein Urteil charakterisieren, f¨ur das wesensm¨aßig zwei Substantiva notwendig sind. Im Gegensatz zum beziehenden Urteil wiederum handelt es sich aber bei der In-Beziehung-Setzung dieser beiden Substantiva nicht um eine umkehrbare Vergleichungsbeziehung, sondern um eine Normierung bzw. eine Messung, die ein Substantiv wesensm¨aßig als Maßstab im Griff h¨alt.

Wo dieser die reine Rechtslehre als einen Teil der formalen Logik bestimmt). 23 Da der Text von Erfahrung und Urteil f¨ur diese Arbeit in weiten Strecken als methodischer Hintergrund dient, m¨ochte ich hier kurz auf die Entstehungsgeschichte des Werks hinweisen. Um die Ergebnisse zu den Forschungen der genetischen Ph¨anomenologie zusammenzufassen, beauftragte Husserl, der sich allein nicht imstande sah, die F¨ulle seiner Forschungsmanuskripte zu bew¨altigen, 1928 seinen Assistenten Ludwig Landgrebe mit einem ersten, 1929/30 mit einem zweiten Entwurf und schließlich 1935 mit einer endg¨ultigen redaktionellen Ausgabe des Textes von Erfahrung und Urteil (EU XX).

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