Download Ärztliches Handeln — Verrechtlichung eines Berufsstandes: by F. W. Ahnefeld, H.-D. Lippert (auth.), Professor Dr. med. PDF

By F. W. Ahnefeld, H.-D. Lippert (auth.), Professor Dr. med. Georg Heberer, Professor Dr. med. Hans-Wolfgang Opderbecke, Professor Dr. med. Wolfgang Spann (eds.)

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Dnter allen Verbrechen, welche das Strafgesetzbuch kennt, ist das furchtbaTste del' Mord, die planmassige, uberlegte VeT nichtung eines Menschenlebens; zugleich aber ist der Marder von allen VeTbTechern derjenige, welcher am wenigsten und kaum jemals Anspruch auf das Mitgefuhl seiner Nebenmenschen er heben darf.

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Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer publication data mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen.

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1978) 53. 28 W. Gollwitzer 4. Die gutachtliche AuBerung kann nur dann der Behorde zugerechnet werden, wenn sie von einer zur Vertretung der BehOrde nach auf3en befugten Person im Namen der BehOrde abgegeben wurde. Dies muB nicht notwendig der Leiter der Behorde oder sein sHindiger Stellvertreter sein. Auch andere BehOrdenangehOrige konnen aufgrund der jeweils einschUigigen Organisationsordnung oder auch kraft einer Anordnung fUr den Einzelfall beauftragt sein, die Behorde bei Abgabe des Gutachtens nach auBen zu vertreten.

Beurteilen wir die Vedinderungen kritischer, konnen viele der gut gemeinten Neuerungen unter negativen Vorzeichen gesehen werden und eine Bedrohung fur die Humanitas, ja direkt zu ihrem Gegenteil, der Inhumanitat, fuhren. Ich bin mir der Komplexitat und der Ambivalenz des Begriffes "Humanitat im Krankenhaus" bewuBt. Es sei mir deshalb erlaubt, mich auf die folgenden Teilaspekte zu beschranken: - Die Beeinflussung des Arzt-Patienten-Verhaltnisses durch eine zunehmende Aufklarungspflicht. - Die Auswirkungen des naturwissenschaftlich-technischen Fortschrittes zum Nutzen des Patienten, aber auch mit der Gefahr der Inhumanitat durch zunehmende Technisierung des Krankenhauses, Spezialistentum des Arztes und Degradierung der Patienten zu Objekten.

Wahrend bei dem personlichen Gutachten der Sachverstandige das Gutachten in eigenem Namen und Verantwortung erarbeitet und vor Gericht erstattet, ist Gutachter beim BehOrdengutachten die BehOrde selbst. Das Gutachten ist eine AuBerung der BehOrde, nicht der fUr sie handelnden Personen. Soweit sie daran mitwirken, auch wenn sie die Behorde vor Gericht vertreten, handeln sie nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der BehOrde fur diese2 • Liegt eine AuBerung der BehOrde vor, dann kommt es nach allerdings strittiger Auffassung fUr die Abgrenzung nicht entscheidend darauf an, ob die Personen, die das Gutachten durch mundlichen Vortrag vor Gericht oder durch die verantwortliche Unterzeichnung eines schriftlichen Gutachtens "erstatten", dabei in Erfullung einer Dienstaufgabe ihres Haupt- oder Nebenamtes handeln oder dabei eine ihnen im offentlichen Interesse ubertragene Nebentatigkeit ausuben3 • Diese beamtenrechtlichen Zurechnungsmerkmale sind Interna der betreffenden BehOrde.

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