Download Bürgerliches Recht 3: Fall · Systematik · Lösung · by Willi Gross, Walter Söhnlein (auth.) PDF
By Willi Gross, Walter Söhnlein (auth.)
Dieser dritte Band der Lernbuch-Reihe behandelt den zweiten Teil des zweiten Buches des BGB, das sich mit dem "Recht der Schuldverhältnisse" befaßt. Das Gesetz gibt in den §§ 433 bis 883 eine umfangreiche Zusammenstellung von Vor schriften über "einzelne Schuldverhältnisse". Sie stehen nicht unter einem ge meinsamen Gedanken, sondern beziehen sich auf recht unterschiedliche Sach verhalte. Eine Gruppe umfaßt die Regelung von typischen Verträgen, die - wie z. B. Kauf, Miete, Werkvertrag - eine große Rolle im praktischen Leben spielen. Eine andere Gruppe regelt gesetzliche Schuldverhältnisse, bei denen auch ohne oder gegen den Willen der Beteiligten gegenseitige Ansprüche entstehen, wie z. B. bei der ungerechtfertigten Bereicherung oder den unerlaubten Handlungen. Der Zweck der hier zu behandelnden Rechtsgeschäfte ist mannigfaltig und kann nicht auf einen Nenner gebracht werden. Sie dienen dem Austausch von Waren und Dienstleistungen ebenso wie der Sicherung von Forderungen (z. B. Bürg schaft) oder dem Versprechen einer Leistung (z. B. Schuldversprechen). Die überwiegende Zahl von Vorschriften enthält kein zwingendes Recht, son dern erlaubt es den Parteien gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, Rege lungen nach ihren Bedürfnissen zu verabreden. Das Gesetz will nur Anhalts punkte für eine mögliche Gestaltung des Vertrages geben und vor allem für den Fall, daß die Parteien - wie so oft - keine klare Regelung getroffen haben, eine Lösung für entstehende Streitigkeiten bieten.
Read or Download Bürgerliches Recht 3: Fall · Systematik · Lösung · Schuldrecht · Besonderer Teil. Kauf und Tausch · Schenkung · Miete und Pacht · Leihe · Verwahrung · Darlehen · Bürgschaft · Dienst- und Werkvertrag PDF
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H. zum Rückkauf der von ihm verkauften Sache, berechtigt sein soll. Er übt sein Recht durch - formfreie Erklärung gegenüber dem Käufer aus (§ 497). 53 5. Kauf auf Probe Ein Kauf auf Probe ist ein Vertrag, der unter der Bedingung abgeschlossen wird, daß der Käufer die Ware billigt (§ 495). Die Billigung muß innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen (§ 496). Sie steht im freien Belieben des Käufers (§ 495 I). 54 6. Kauf zur Probe Ein Kauf zur Probe liegt vor, wenn der Käufer beim Kauf einer Sache in Aussicht stellt, er werde weitere gleichartige Sachen kaufen, wenn er mit der "Probe" zufrieden sei.
40 § 455, durch den der Eigentumsvorbehalt allerdings nicht vollständig geregelt wird, bestimmt nun, daß es sich hierbei im Zweifel um eine aufschiebende Bedingung handeln soll. Merke: Nicht nur die Einigung, die zur sachenrechtlichen Übertragung des Eigentums erforderlich ist, sondern auch der schuldrechtliche Kaufvertrag kann unter einer Bedingung erklärt werden. 41 c) Rechtsfolgen Es entsteht also hinsichtlich der Eigentumsübertragung ein Schwebezustand bis zur Bezahlung des Kaufpreises. Der schuldrechtliche Kaufvertrag ist hingegen in der Regel unbedingt geschlossen und voll wirksam.
Es entscheidet also die subjektive Beurteilung des Fehlers, nicht die objektive Abweichung der Sache von der normalen Beschaffenhei t. Ein Fehler, der nur eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit verursacht, ist unbeachtlich (§ 459 I 2). Merke: Fehler der Sache i. S. des § 459 I sind nur Qualitätsmängel. Hierher gehören ni c h t • Quantitätsmängel (Fehler in der gelieferten Menge), • Aliud-Lieferungen (Lieferung einer anderen Sache als der bestellten). In diesen beiden Fällen behält der Käufer den Anspruch auf Erfüllung des Vertrages.