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By Dr. Hans Muthesius (auth.)
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Dnter allen Verbrechen, welche das Strafgesetzbuch kennt, ist das furchtbaTste del' Mord, die planmassige, uberlegte VeT nichtung eines Menschenlebens; zugleich aber ist der Marder von allen VeTbTechern derjenige, welcher am wenigsten und kaum jemals Anspruch auf das Mitgefuhl seiner Nebenmenschen er heben darf.
Technische Operationen in der Orthopädie (Orthokinetik)
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer ebook documents mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen.
- Medizinische Karikaturen von 1800 bis zur Gegenwart
- Untersuchungen über den Kunstgesang: I. Atem- und Kehlkopfbewegungen
- Varicen · Ulcus Cruris und Thrombose: Neue Wege zur Nichtoperativen Behandlung
- Hämolyse und Hämolytische Erkrankungen: Siebentes Freiburger Symposion an der Medizinischen Universitäts-Klinik vom 22. bis 24. Oktober 1959. Zugleich Symposion der Gesellschaft Deutscher Hämatologen
- Vestibularisprüfung und vestibuläre Erkrankungen: Ein Leitfaden für Praxis und Klinik zur Diagnostik und Therapie von Schwindel und Gleichgewichtsstörungen
- Terminwesen und Lagerhaltung in der Massenfertigung: Rechnerische Unterlagen und Verfahren zur Betriebsüberwachung
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Nde. Zweites Kapitel. Die fiirsorgerechtlichen Trager und Organe. Die fiirsorgerechtlichen Trager und die fiirsorgerechtlichen Organe zu bestimmen, ist eine Aufgabe, die auf der einen Seite die besonderen fiirsorgerechtlichen Zwecke, auf der anderen Seite die Tatsache beriicksichtigen muB, daB es sich um Leistungen der offentlichen Verwaltungen handelt und daB die fiirsorgerechtliche Leistung mit den iibrigen Leistungen der offentlichen Verwaltung in Verbindung gebracht, daB also die Organisation der Trager in die Verwaltun ~sorganisation der Lander eingebaut werden muB.
14. 3. BAATH, S. 93/191. 1 2 Die OrtsftU'sorgeverbande. 35 eben genannten Bestimmung in Baden als zur Armenfiirsorge gehorig bezeichnet ist. Dem Fiirsorgeverbande ist daneben noch die besondere Verpflichtung auferlegt (§ 23), die offentlich-rechtlichen Fiirsorgeaufgaben gegeniiber einem Hilfsbediirltigen, der nicht von einem Fiirsorgeverband gemaB § 1 Abs. 1 RFV. betreut wird, nach den Grundsatzen der Armenfiirsorge zu erfiillen. Dasselbe solI gelten, wenn der Landesfiirsorgeverband oder der ordentliche Bezirksfiirsorgeverband die Ausiibung der Fiirsorge fiir einen Hilfsbediirftigen ganz oder teilweise ablehnt.
4 Ahnlich WlTTELSHOFER, Z. f. H. W. 32, S. 166. 5 VgI. 7. 1 2 Die zwei Arlen Fiirsorgeverbande. 23 zahl fiir den einzelnen Bezirksfiirsorgeverband (mindestens 20000 oder 10000 Einwohner)l eine Voraussetzung der Leistungsfahigkeit auch auBerlich zu bestimmen. Die Bezirksfiirsorgeverbande miissen ihren Aufgaben gewachsen sein. Diese Aufgaben sind, wie wir sehen werden, sowohl reichs- wie landesrechtliche. Arbeitsfiirsorge, iiber die Inanspruchnahme Unterhaltsverpflichteter usw. heranzuziehen. Vor allem wird zu beriicksichtigen sein, daB das geltende Fiirsorgerecht in bezug auf das Ziel der Fiirsorge weit iiber die der Armenfiirsorge gesteckten Ziele hinausgegangen ist 2 • Damit der Bezirksfiirsorgeverband seinen Aufgaben gewachsen ist, muB er in dreierlei Hinsicht 3 leistungsfahig sein: 1.