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By Bernd-Dieter Meier
Das Buch wendet sich an alle diejenigen, die sich im Rahmen des Studiums oder des Referendariats erstmals mit den Grundz?gen des strafrechtlichen Sanktionensystems vertraut machen wollen. Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Anwendungsvoraussetzungen der verschiedenen Strafarten sowie die Grundprobleme der Strafzumessung. Behandelt werden aber auch die Ma?regeln der Besserung und Sicherung, die Nebenfolgen der Straftat sowie die neueren ?berlegungen zur Wiedergutmachung. Die kriminalpolitischen Zielsetzungen werden ebenso in die Betrachtung einbezogen wie der Blick auf die bislang gesammelten kriminologischen Erfahrungen. Zahlreiche Beispiele sowie Wiederholungs- und Kontrollfragen tragen zur didaktischen Aufbereitung dieser im Studium zu Unrecht oft vernachl?ssigten Materie bei.
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Ders. JuS 1994, 94 f. 63 Dabei wäre von vornherein zu erwarten, dass die Wirkungen der Strafe eher gering sind, da die Strafe als Instrument der Verhaltensbeeinflussung zu einem Zeitpunkt zum Einsatz gebracht wird, bei dem der Täter die wichtigsten prägenden Sozialisationsphasen bereits durchlaufen hat (vgl. 3). Das gegenwärtige Strafzumessungssystem und insbesondere der Strafvollzug bieten für eine solche, aus der Theorie entwickelte Vorgehensweise jedoch nur wenig Raum. Zwar gibt es Ansatzpunkte, bei denen sich die Strafzumessungsentscheidung im geltenden Recht ausschließlich nach spezialpräventiven Gesichtspunkten richtet (§§ 47 Abs.
28 Teil 2: Sinn und Zweck der Strafe lem in zwei Formen stattgefunden:48 durch Vergleich von offiziell ermittelten Kriminalitätsraten mit bestimmten Verfolgungs- und Sanktionierungsstrategien, die weitgehend ebenfalls anhand der offiziellen Statistiken über Ermittlungs- und Verurteilungsziffern sowie die Schwere der verhängten Strafen operationalisiert wurden („Makroebene“ der Abschreckung), sowie durch Untersuchungen im individuellen Bereich, die subjektive Annahmen über die Wahrscheinlichkeit und Schwere der Bestrafung mit der Häufigkeit von Deliktsbegehungen in Beziehung setzten („Mikroebene“ der Abschreckung).
So lässt sich feststellen, dass der Sicherungsaspekt der Strafe gelegentlich mit dem aus der anglo-amerikanischen Diskussion stammenden Begriff der „incapacitation”41 gleichgesetzt wird. Der Bedeutungsgehalt wird hierdurch reduziert, denn „incapacitation” bezieht sich lediglich auf die „Unschädlichmachung” durch freiheitsentziehende Maßnahmen (in Deutschland etwa auf die Sicherungsverwahrung, § 66 StGB), während sich der Sicherungsaspekt der Strafe auch auf andere Formen der Verhinderung weiterer Taten durch unmittelbaren Zwang bezieht, etwa auf das Fahrverbot (§ 44 StGB), durch das der Verurteilte vorübergehend von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen wird.