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By Julia-Susanne Burgert
Vereine sind ein wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft, deren Bedeutung in den letzten Jahren weiterhin stieg. Sie nehmen zahlreiche gesellschaftliche Aufgaben wahr und leisten damit einen wichtigen Beitrag für das Gemeinwohl. Die von den Vereinen geförderten Zwecke umfassen die gesamte Bandbreite des gesellschaftlichen Lebens wie game, Kultur, Heimatpflege, Erziehung und Naturschutz. Dabei können Vereine sowohl uneigennützige Ziele, wie auch wirtschaftliche Ziele verfolgen. Auch bei den Organisationen, die das politische Leben prägen, handelt es sich in der Regel um Vereine. Alle Vereine haben gemein, dass sie sich mit der Vereinsbesteuerung, insbesondere auch der Umsatzbesteuerung auseinandersetzen müssen. Da die meisten Vereine für das Gemeinwohl der Menschen sorgen, gewährt der deutsche Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Vielzahl von umsatzsteuerlichen Vergünstigungen. Nehmen Vereine jedoch am allgemeinen Wirtschaftsleben teil, sind sie wie jeder andere Unternehmer zu behandeln und unterliegen damit der vollen Besteuerung. Im Hinblick auf die fortschreitende Harmonisierung der Umsatzsteuer und die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in nationales Recht, ist es notwendig auch die aktuellen Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht und ihre Auswirkungen auf die Umsatzbesteuerung deutscher Vereine zu betrachten. Neben den zivil- und steuerrechtlichen Grundlagen der Vereinsbesteuerung und der Definition des Vereinsbegriffes, werden kurz die Unterschiede zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen, sowie zwischen ideellen und wirtschaftlichen Vereinen erläutert. Anschließend werden die steuerbegünstigten Zwecke dargestellt und die Voraussetzungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit aufgezeigt sowie die vier Tätigkeitsbereiche eines Vereins vorgestellt. Im Rahmen der Umsatzbesteuerung werden neben den umsatzsteuerlichen Grundlagen zunächst erörtert, ob Vereine als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes einzustufen sind. Ferner werden
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Unternehmer und Unternehmen Ob ein Verein Unternehmer im Sinne des UStG ist, richtet sich nach der Regelung des § 2 Abs. 1 UStG. Demnach gilt als Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, wobei das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit umfasst. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Im Falle eines gekoppelten Beitrags von echten und unechten Mitgliedsbeiträgen ist nach Abschn. 4 Abs. 7 UStR eine Aufteilung vorzunehmen. H. 2. Gemeinschaftsrecht Zur Behandlung von Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die gegenüber ihren Mitgliedern tätig werden hat der EuGH die Ansicht der Finanzverwaltung und des BFH, dass echte Mitgliedsbeiträge nicht steuerbare Leistungen darstellen, nicht geteilt. Der EuGH hat mit seinem Urteil im Fall Kennemer Golf & Country Club87 entschieden, dass Mitgliedsbeiträge grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.
Allerdings bleibt dem Verein auch der Vorsteuerabzug für sämtliche damit zusammenhängende Kosten verwehrt. Da die Steuerbefreiung für die Betätigung von Sportvereinen nach Art. 132 Abs. 1 Bs. m MwStSystRL weitergeht als die des § 4 Nr. 22b UStG und eine vollständige Umsetzung in das nationale Umsatzsteuerrecht noch nicht erfolgt ist, haben betroffene Sportvereine ein Wahlrecht. Sie können sich nach dem Günstigkeitsprinzip entweder auf die Befreiung im Rahmen des EU-Rechts oder auf die nationale Rechtssprechung berufen.