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By Martin Bünning, Petra Eckl, Thomas Fox, Daniel Weyde
Das vorliegende Werk gibt Unternehmern und ihren Beratern einen umfassenden und anwendungsorientierten Überblick über die wesentlichen Neuerungen des Ende 2011 veröffentlichten Umwandlungssteuererlasses (UmwStE). Dieser beseitigt in vielen Fällen die Unsicherheit, wie bislang streitige Punkte aus der Sicht der Finanzverwaltung ausgelegt werden. Verständliche Fälle erleichtern auch Nichtjuristen den Einstieg in die Materie.
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D. § 2 Abs. 1 UmwStG ist nicht identisch ist mit dem handelsrechtlichen Umwandlungsstichtag. Der handelsrechtliche Umwandlungsstichtag ist der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für die Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten36. Nach § 17 Abs. 2 UmwG hat der übertragende Rechtsträger auf den Schluss des Tages, der dem Umwandlungsstichtag vorangeht, eine Schussbilanz aufzustellen. Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der Tag, auf den der übertragenden Rechtsträger die handelsrechtliche Schlussbilanz aufzustellen hat.
1. Auswirkung des Umwandlungsvorgangs auf die Gewerbesteuer . . . . . 2. Missbrauchstatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIII. Verkehrssteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Umsatzssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Grunderwerbsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 90 91 93 93 94 Bünning 48 I.
90 90 91 93 93 94 Bünning 48 I. Vermögensübertragung bei Verschmelzung (…) und Formwechsel (…) Erfasste Umwandlungsvorgänge Im zweiten Teil des UmwStG sind der Vermögensübergang einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft bzw. S. des UmwG) aus einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft geregelt. Auf Spaltungsvorgänge bei denen Vermögen auf Personengesellschaften übergeht sind die Vorschriften des zweiten Teils gem. § 16 UmwStG entsprechend anwendbar. Erfasst werden vom zweiten Teil des UmwStG rein inländische Umwandlungsvorgänge (übertragender und übernehmender Rechtsträger sind im Inland ansässig) sowie rein ausländische Umwandlungsvorgänge (beide Rechtsträger sind im Ausland ansässig).